Vor diesem Hintergrund musste die Beschuldigte im Sinne eines Begleitwissens damit rechnen, dass sich die Leute aus der Gasse in den Aussenbereich ihrer Bar setzen und Getränke konsumieren. Insbesondere musste sie es für möglich halten, dass die Käufer, welche zuvor bei ihr ein Bier über die Gasse gekauft haben, sich wieder auf die Terrasse setzen, um das Bier zu trinken. Entscheidend ist, ob die Beschuldigte die Schliessung der Terrasse klar genug signalisiert hat. Vorliegend wurde nichts unternommen, um den Gästen die Schliessung der Terrasse zu signalisieren.