Eine Überzeitbewilligung lag überdies keine vor. Ihren eigenen Aussagen zufolge, wusste die Beschuldigte, dass sich unmittelbar nach der gesetzlichen Schliessungsstunde viele konsumwillige Gäste in den Gassen von B.________ aufhalten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie selber ausgesagt, dass die Leute noch diskutieren kämen, wenn Licht brenne (pag. 40, Rz. 19 ff.). Vor diesem Hintergrund musste die Beschuldigte im Sinne eines Begleitwissens damit rechnen, dass sich die Leute aus der Gasse in den Aussenbereich ihrer Bar setzen und Getränke konsumieren.