Mit Abschliessen der Eingangstüre der Bar um 00.30 Uhr hat die Beschuldigte die Schliessung des Innenbereichs deutlich zum Ausdruck gebracht. Eine ordnungsgemässe Betriebsschliessung erfordert nach dem Gesagten zusätzlich die eindeutige Signalisation, dass auch die Aussenbereiche geschlossen sind. Den Akten ist indes kein Hinweis zu entnehmen, dass die Beschuldigte Anstalten zur Schliessung der Terrasse getroffen hat.