Dies kann sogar mit einer nach wie vor offenen Eingangstüre der Fall sein. So z.B., wenn das Personal Reinigungsarbeiten erledigt, Abrechnungen vornimmt oder die Bestuhlung etc. bereits bei Seite geräumt wurde. In solchen Fällen ist von einer faktischen Schliessung auszugehen (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 63 vom 27. Januar 2015 Ziff. III.3.). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Schliessung nicht erfordert, die gesamte Aussenbestuhlung in den Innenbereich des Betriebes zu räumen. Erfor-