21 Abs. 1 Bst. d GGG auferlegt der verantwortlichen Person die Pflicht, die Gäste rechtzeitig auf die Schliessungsstunde aufmerksam zu machen und sie zum Verlassen des Betriebs aufzufordern. Wer den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht ordnungsgemäss schliesst und nicht im Besitz einer gültigen Überzeitbewilligung ist, wird gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. e GGG mit Busse bestraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind unter dem Begriff «Betrieb» nicht nur die Innenräume zu verstehen, sondern auch allfällige Aussenbereiche, wie z.B. Terrassen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;