11. Tatbestand Zwecks Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie zum Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Einwirkungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. e und f des Gastgewerbegesetzes [GGG; BSG 935.11]) dürfen Gastgewerbebetriebe nicht vor 05.00 Uhr morgens geöffnet werden und sind spätestens um 00.30 Uhr des folgenden Tages zu schliessen (Art. 11 Abs. 1 GGG). Sinn und Zweck von Art. 11 GGG ist, dass sich die Gäste während der Sperrzeiten nicht in den Betriebsflächen aufhalten und Speisen oder Getränke konsumieren. Art. 21 Abs. 1 Bst.