Ohnehin hätte dies nichts am massgebenden Beweisergebnis geändert. Die zwei Personen konsumierten nach der gesetzlichen Schliessungsstunde an einem Tisch im Aussenbereich der Bar der Beschuldigten ein bei ihr gekauftes Bier. Ob sich die Gäste zwischenzeitlich vom Terrain des Betriebs entfernt hatten, ist für die rechtliche Qualifikation irrelevant. Im Weiteren beschlagen die Vorbringen der Beschuldigten nicht die Beweiswürdigung, sondern die rechtliche Würdigung (siehe Ziff. III hiernach).