4 Bei ihrem Vorbringen, die zwei Gäste hätten den Betrieb zwischenzeitlich verlassen und sich erst später und von ihr unbemerkt wieder an den Tisch gesetzt, handelt es sich um eine neue Behauptung. Neue Behauptungen sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zulässig, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art. 398 Abs. 4 StPO; siehe E. 6 oben). Ohnehin hätte dies nichts am massgebenden Beweisergebnis geändert.