398 N 23). Der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt, wie er zuvor wiedergegeben wurde (E. 8), ist grundsätzlich unbestritten. Zurecht ging die Vorinstanz im Hinblick auf die rechtliche Würdigung in dubio davon aus, dass die Eingangstüre zur Bar vorerst geschlossen war und erst kurz vor der Polizeikontrolle durch die Beschuldigte geöffnet wurde.