Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und offensichtlich unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 3). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23).