9. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 24. August 2021 (pag. 79 f.) vor, dass die zwei Gäste das Terrain der Bar zwischenzeitlich verlassen und sich erst später ohne ihr Wissen wieder an einen Tisch im Aussenbereich der Bar gesetzt hätten. Ihrerseits habe sie die Aussenbewirtung regelkonform und ordnungsgemäss sogar etwas vor 00.30 Uhr eingestellt, den Betrieb geschlossen und keine Gäste mehr nach der gesetzlichen Schliessungsstunde bewirtet.