Ob die Türe zum Betrieb seit der Polizeistunde offenstand oder nicht, stufte die Vorinstanz als unwesentlich ein und ging zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie zunächst geschlossen gewesen sei. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung kann vorweggenommen werden, dass die wesentlichen Tatsachen des vorinstanzlichen Beweisergebnisses unbestritten sind.