3 habe nicht gewusst, dass die beiden Gäste wieder bei ihr an einem Tisch sassen (zum Ganzen pag. 40). Gestützt auf die Akten und die Aussagen der Beschuldigten erachtete die Vorinstanz den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt. Ob die Türe zum Betrieb seit der Polizeistunde offenstand oder nicht, stufte die Vorinstanz als unwesentlich ein und ging zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie zunächst geschlossen gewesen sei.