Als die Polizei vor Ort eintraf, befand sich die Beschuldigte im Eingangsbereich der Bar und war nicht im Besitz einer vorgängig ausgefüllten Überzeitbewilligung (pag. 01 f.). Ergänzend zum Anzeigerapport führte die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020 an das Regierungsstatthalteramt aus, sie habe den Betrieb am 27. Juni 2020 regelkonform geschlossen, indem sie die Türe der Bar um 00.30 Uhr mit dem Schlüssel geschlossen hatte. Erst eine halbe Stunde später, ca. um 01.00 Uhr, habe sie den Innenbereich verlassen, um im Aussenbereich Stühle und Tische zusammen zu stellen.