8. Vorinstanzliche Beweiswürdigung und unbestrittener Sachverhalt Anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte die Beschuldigte den Anklagesachverhalt gemäss Anzeigerapport vom 7. Juli 2020 (pag. 40). Es ist unbestritten, dass in der Nacht vom 27. Juni 2020 um ca. 01.05 Uhr im Aussenbereich der C.________ (Bar) an der D.________ (Gasse) in B.________ zwei Personen an einem Tisch sassen und je ein Dosenbier konsumierten. Als die Polizei vor Ort eintraf, befand sich die Beschuldigte im Eingangsbereich der Bar und war nicht im Besitz einer vorgängig ausgefüllten Überzeitbewilligung (pag.