7. Angeklagter Sachverhalt Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 16. November 2020, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgendes zum Vorwurf gemacht (pag. 08): Obschon die Beschuldigte als verantwortliche Person der C.________ (Bar) nicht im Besitz einer Überzeitbewilligung war, bewirtete sie nach der gesetzlichen Schliessungsstunde (00.30 Uhr gemäss Betriebsbewilligung) weiterhin zwei Gäste im Aussenbereich.