398 Abs. 4 StPO). Mangels staatsanwaltschaftlicher Berufung bzw. Anschlussberufung ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung