6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Kammer überprüft sowohl den Schuldspruch als auch die verhängte Sanktion (Ziff. I sowie Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils). Konsequenterweise ist auch die Kostenver-