4. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Beschuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 75 ff.). Am 24. August 2021 reichte die Beschuldigte fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 79 f.). 5. Antrag der Beschuldigten Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren dem Sinn nach, sie sei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz freizusprechen (pag. 79 f.).