3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In ihrer Berufungserklärung vom 5. Juli 2021 stellte die Beschuldigte den Beweisantrag, es sei ihr letzter Gast des Abends vom 27. Juni 2020 als Zeuge zu befragen (pag. 69). Dieser Antrag wurde mit begründetem Kammerbeschluss vom 16. Juli 2021 abgewiesen (pag. 75 ff.).