I.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 43) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'450.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 43). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 47). Die Berufungserklärung vom 5. Juli 2021 ging ebenfalls innert Frist am 6. Juli 2021 ein (pag. 69). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Juli 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 73).