Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 252 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Frieden Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 5. Mai 2021 (PEN 20 326) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorin- stanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigte) mit Urteil vom 5. Mai 2021 (pag. 42 ff.) wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz durch Nichtsch- liessen des Gastwirtschaftsbetriebes zur gesetzlichen Schliessungsstunde, began- gen am 27. Juni 2020, ca. 01.05 Uhr in B.________, schuldig (Ziff. I. des erstin- stanzlichen Urteils; pag. 43). Es verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 2 Tage (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 43) sowie zur Be- zahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'450.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 43). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Mai 2021 frist- gerecht Berufung an (pag. 47). Die Berufungserklärung vom 5. Juli 2021 ging ebenfalls innert Frist am 6. Juli 2021 ein (pag. 69). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Juli 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 73). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In ihrer Berufungserklärung vom 5. Juli 2021 stellte die Beschuldigte den Bewei- santrag, es sei ihr letzter Gast des Abends vom 27. Juni 2020 als Zeuge zu befra- gen (pag. 69). Dieser Antrag wurde mit begründetem Kammerbeschluss vom 16. Juli 2021 abgewiesen (pag. 75 ff.). 4. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Beschul- digte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung ein- zureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 75 ff.). Am 24. August 2021 reichte die Be- schuldigte fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 79 f.). 5. Antrag der Beschuldigten Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren dem Sinn nach, sie sei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz freizusprechen (pag. 79 f.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Kammer überprüft sowohl den Schuldspruch als auch die verhängte Sanktion (Ziff. I sowie Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils). Konsequenterweise ist auch die Kostenver- 2 legung der Vorinstanz zu überprüfen (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils; Art. 428 Abs. 3 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertre- tung. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mangels staatsanwaltschaftlicher Berufung bzw. Anschlussberufung ist die Kam- mer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Angeklagter Sachverhalt Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 16. November 2020, der als Anklage- schrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgendes zum Vorwurf gemacht (pag. 08): Obschon die Beschuldigte als verantwortliche Person der C.________ (Bar) nicht im Besitz einer Überzeitbewilligung war, bewirtete sie nach der gesetzlichen Schliessungsstunde (00.30 Uhr gemäss Betriebsbewilligung) weiterhin zwei Gäste im Aussenbereich. 8. Vorinstanzliche Beweiswürdigung und unbestrittener Sachverhalt Anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aner- kannte die Beschuldigte den Anklagesachverhalt gemäss Anzeigerapport vom 7. Juli 2020 (pag. 40). Es ist unbestritten, dass in der Nacht vom 27. Juni 2020 um ca. 01.05 Uhr im Aussenbereich der C.________ (Bar) an der D.________ (Gasse) in B.________ zwei Personen an einem Tisch sassen und je ein Dosenbier kon- sumierten. Als die Polizei vor Ort eintraf, befand sich die Beschuldigte im Ein- gangsbereich der Bar und war nicht im Besitz einer vorgängig ausgefüllten Über- zeitbewilligung (pag. 01 f.). Ergänzend zum Anzeigerapport führte die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020 an das Regierungsstatthalteramt aus, sie habe den Betrieb am 27. Juni 2020 regelkonform geschlossen, indem sie die Türe der Bar um 00.30 Uhr mit dem Schlüssel geschlossen hatte. Erst eine halbe Stunde später, ca. um 01.00 Uhr, habe sie den Innenbereich verlassen, um im Aussenbereich Stühle und Tische zusammen zu stellen. Das Dosenbier habe sie im Vorfeld einer der beiden Personen zum Gassenpreis verkauft (zum Ganzen pag. 13). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte aus, es habe an besagtem Abend um 00.30 Uhr noch viele Leute in der Gasse gehabt. Diese kä- men oft noch diskutieren, wenn bei ihr Licht brenne. Deshalb sei sie reingegangen und habe die Türe der Bar geschlossen. Kurz vor Feierabend anlässlich der letzten Runde sei der eine Gast gekommen und habe noch zwei Bier zum Mitnehmen ge- holt. Als sie eine halbe Stunde später wieder rausgegangen sei, sei auch gleich die Polizei gekommen. Sie sei zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen und 3 habe nicht gewusst, dass die beiden Gäste wieder bei ihr an einem Tisch sassen (zum Ganzen pag. 40). Gestützt auf die Akten und die Aussagen der Beschuldigten erachtete die Vorin- stanz den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt. Ob die Türe zum Betrieb seit der Polizeistunde offenstand oder nicht, stufte die Vorinstanz als unwesentlich ein und ging zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie zunächst ge- schlossen gewesen sei. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung kann vorwegge- nommen werden, dass die wesentlichen Tatsachen des vorinstanzlichen Bewei- sergebnisses unbestritten sind. 9. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 24. August 2021 (pag. 79 f.) vor, dass die zwei Gäste das Terrain der Bar zwischenzeitlich verlassen und sich erst später ohne ihr Wissen wieder an einen Tisch im Aussenbereich der Bar gesetzt hätten. Ihrerseits habe sie die Aussenbewirtung regelkonform und ord- nungsgemäss sogar etwas vor 00.30 Uhr eingestellt, den Betrieb geschlossen und keine Gäste mehr nach der gesetzlichen Schliessungsstunde bewirtet. Überdies führte sie aus, sie kenne keine Gastronomen, die ihre Terrassenmöbel jeden Abend in den Innenbereich ihres Gastronomiebetriebs räumen würden. Das habe sie nie so gelernt. Einzig die Tische, die sie an autofreien Wochenenden auf die Strasse stellen dürfe, räume sie jeweils weg. Die zwei Personen seien nicht an ei- nem solchen Tisch gesessen. 10. Würdigung der Kammer Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (siehe E. 6 oben). „Offensichtlich unrichtig“ bedeutet willkürlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine im Sinne von Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) willkürliche Beweiswürdigung dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Bei- spiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und offensichtlich unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 3). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt, wie er zuvor wiedergegeben wurde (E. 8), ist grundsätzlich unbestritten. Zurecht ging die Vorinstanz im Hinblick auf die recht- liche Würdigung in dubio davon aus, dass die Eingangstüre zur Bar vorerst ge- schlossen war und erst kurz vor der Polizeikontrolle durch die Beschuldigte geöff- net wurde. 4 Bei ihrem Vorbringen, die zwei Gäste hätten den Betrieb zwischenzeitlich verlassen und sich erst später und von ihr unbemerkt wieder an den Tisch gesetzt, handelt es sich um eine neue Behauptung. Neue Behauptungen sind im vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht zulässig, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art. 398 Abs. 4 StPO; siehe E. 6 oben). Ohnehin hätte dies nichts am massgebenden Beweiser- gebnis geändert. Die zwei Personen konsumierten nach der gesetzlichen Schlies- sungsstunde an einem Tisch im Aussenbereich der Bar der Beschuldigten ein bei ihr gekauftes Bier. Ob sich die Gäste zwischenzeitlich vom Terrain des Betriebs entfernt hatten, ist für die rechtliche Qualifikation irrelevant. Im Weiteren beschlagen die Vorbringen der Beschuldigten nicht die Beweiswürdi- gung, sondern die rechtliche Würdigung (siehe Ziff. III hiernach). Da keine konkreten Elemente der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als un- richtig gerügt wurden, stützt sich die Kammer auf den willkürfrei erhobenen vorin- stanzlichen Sachverhalt ab. III. Rechtliche Würdigung 11. Tatbestand Zwecks Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie zum Schutz der Nachbar- schaft vor übermässigen Einwirkungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. e und f des Gastgewer- begesetzes [GGG; BSG 935.11]) dürfen Gastgewerbebetriebe nicht vor 05.00 Uhr morgens geöffnet werden und sind spätestens um 00.30 Uhr des folgenden Tages zu schliessen (Art. 11 Abs. 1 GGG). Sinn und Zweck von Art. 11 GGG ist, dass sich die Gäste während der Sperrzeiten nicht in den Betriebsflächen aufhalten und Speisen oder Getränke konsumieren. Art. 21 Abs. 1 Bst. d GGG auferlegt der ver- antwortlichen Person die Pflicht, die Gäste rechtzeitig auf die Schliessungsstunde aufmerksam zu machen und sie zum Verlassen des Betriebs aufzufordern. Wer den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht ordnungsgemäss schliesst und nicht im Besitz einer gültigen Überzeitbewilligung ist, wird gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. e GGG mit Busse bestraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind unter dem Begriff «Betrieb» nicht nur die Innenräume zu verstehen, sondern auch allfällige Aussenbereiche, wie z.B. Terrassen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 57). Sie sind eben- falls spätestens um 00.30 Uhr zu schliessen. Die Anforderungen an die ordnungs- gemässe Schliessung sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetz- lichen Schliessungsstunde zu betrachten. Die verantwortliche Person hat zu signa- lisieren, dass ihr Betrieb inkl. Aussenbereich geschlossen ist. Der Gastgewerbebe- trieb muss für konsumwillige Gäste nach der gesetzlichen Schliessungsstunde ein- deutig als geschlossen erscheinen. Dies kann sogar mit einer nach wie vor offenen Eingangstüre der Fall sein. So z.B., wenn das Personal Reinigungsarbeiten erle- digt, Abrechnungen vornimmt oder die Bestuhlung etc. bereits bei Seite geräumt wurde. In solchen Fällen ist von einer faktischen Schliessung auszugehen (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 63 vom 27. Januar 2015 Ziff. III.3.). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Schliessung nicht erfordert, die gesamte Aussenbestuhlung in den Innenbereich des Betriebes zu räumen. Erfor- 5 derlich ist einzig, den Gästen eindeutig zu signalisieren, dass auch die Terrasse geschlossen ist. 12. Subsumtion Als Gastgewerbebewilligungsinhaberin trägt die Beschuldigte die Verantwortung dafür, ihren Betrieb rechtzeitig zu schliessen. Sie hat dafür zu sorgen, dass sich nach gesetzlicher Schliessungsstunde keine Gäste mehr im Innen- oder Aussenbe- reich aufhalten und Getränke oder Speisen konsumieren. Die Betriebsschliessung muss klar signalisiert werden. Mit Abschliessen der Eingangstüre der Bar um 00.30 Uhr hat die Beschuldigte die Schliessung des Innenbereichs deutlich zum Ausdruck gebracht. Eine ordnungsgemässe Betriebsschliessung erfordert nach dem Gesagten zusätzlich die eindeutige Signalisation, dass auch die Aussenberei- che geschlossen sind. Den Akten ist indes kein Hinweis zu entnehmen, dass die Beschuldigte Anstalten zur Schliessung der Terrasse getroffen hat. Indem sie gemäss eigenen Angaben erst um ca. 01.00 Uhr begonnen hat, Teile der Aussen- bestuhlung zusammen zu räumen, hat sie indirekt den konsumwilligen Gästen si- gnalisiert, die Terrasse stünde bist dahin – und somit über die reguläre Polizeistun- de hinaus – noch für den Konsum der zuvor bei ihr gekauften Getränke zur Verfü- gung. Sie vermag nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten, dass sie vorbringt, sie kenne niemanden, der seine Terrassenmöbel jeden Abend in den Innenbereich räume. Nach dem Gesagten ist nicht erforderlich, dass die gesamte Aussenbestuh- lung in den Innenbereich geräumt wird. Vielmehr genügt es, die Schliessung der Terrasse anderweitig zu kennzeichnen. Alleine die Schliessung der Eingangstüre vermag den Gästen jedoch nicht eindeutig zu signalisieren, dass auch die Terrasse geschlossen ist und sie sich dort nicht mehr aufhalten dürfen. Eine Überzeitbewilli- gung lag überdies keine vor. Ihren eigenen Aussagen zufolge, wusste die Beschuldigte, dass sich unmittelbar nach der gesetzlichen Schliessungsstunde viele konsumwillige Gäste in den Gas- sen von B.________ aufhalten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie selber ausgesagt, dass die Leute noch diskutieren kämen, wenn Licht bren- ne (pag. 40, Rz. 19 ff.). Vor diesem Hintergrund musste die Beschuldigte im Sinne eines Begleitwissens damit rechnen, dass sich die Leute aus der Gasse in den Aussenbereich ihrer Bar setzen und Getränke konsumieren. Insbesondere musste sie es für möglich halten, dass die Käufer, welche zuvor bei ihr ein Bier über die Gasse gekauft haben, sich wieder auf die Terrasse setzen, um das Bier zu trinken. Entscheidend ist, ob die Beschuldigte die Schliessung der Terrasse klar genug si- gnalisiert hat. Vorliegend wurde nichts unternommen, um den Gästen die Schlies- sung der Terrasse zu signalisieren. Dadurch hat die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass sich Personen, insbesondere der Bierdosenkäufer und sein Kollege, nach der ordentlichen Polizeistunde in ihrem Aussenbereich, d.h. an ei- nem ihrer Tische aufhalten und das bei ihr gekaufte Bier konsumieren werden. Im Weiteren musste die Beschuldigte als Inhaberin der Betriebsbewilligung A wissen, was erlaubt ist und was nicht, zumal die Hinweise des Regierungsstatthalteramts Emmental klar festhalten, dass die Aussenbewirtung spätestens zur Polizeistunde einzustellen ist und sie als Betreiberin dafür zu sorgen hat, dass keine Gäste mehr 6 Speisen oder Getränke im Freien konsumieren. Sie handelte somit eventualvor- sätzlich. Im Übrigen sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersicht- lich. Zu den Vorbringen der Beschuldigten über das angebliche Verhalten anderer Gastgewerbebetriebe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Es besteht kein Anspruch auf eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht (Ziff. III.2. des vorinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 58). Auch aus dem Umstand, dass die Polizisten ein Verschieben der Tische geduldet hätten, kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Tatbestand war bereits vor dem Verschieben des Mobiliars vollendet. Die Beschuldigte hat sich der Nichtschlies- sung des Betriebes im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Bst. e GGG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkung Tathandlungen nach Art. 49 Abs. 1 Bst. e GGG werden mit Busse bestraft. Das Gericht bemisst die Übertretungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StPO). Hierbei soll vermieden werden, dass die Busse die wirtschaftlich Schwächeren härter trifft, als die wirtschaftlich Stärkeren (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 458). Im Unterschied zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemes- sung gewichtet wurden (BSK StPO-HEIMGARTNER, 2. Auflage, Art. 106 N 19). 14. Strafrahmen Wer den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer gülti- gen Überzeitbewilligung zu sein, wird mit Busse von CHF 200.00 bis CHF 20'000.00 bestraft (Art. 49 Abs. 1 Bst. e GGG). 15. Schwere des Verschuldens Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Schwere des Verschuldens kann gefolgt werden. Es handelt sich um einen absoluten Bagatellfall und die Beschuldigte hat lediglich eventualvorsätzlich nicht dafür gesorgt, dass die verkauften Dosenbiere nach der Schliessungsstunde nicht mehr im Aussenbereich ihres Betriebs konsu- miert werden (können). Das Verschulden wiegt sehr leicht. Das Bussenminimum von CHF 200.00 erscheint angemessen. 16. Ersatzfreiheitsstrafe Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Übertre- tungsbusse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB sowie aufgrund der Emp- fehlungen der VBRS-Richtlinien (S. 4) auf 2 Tage festzusetzen. 7 V. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Schuldsprüche der Vorinstanz wer- den bestätigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher der Beschuldigten aufzuerlegen. Deren Höhe von CHF 1'450.00 (inkl. Gebühr für die Ausfertigung des Urteilsmotivs) ist gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In oberer Instanz unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD [BSG 161.12]) auf CHF 800.00 bestimm- ten oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden daher der Beschuldigten zur Be- zahlung auferlegt. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich das Zusprechen einer Entschädigung an die Beschuldigte (Art. 429 und Art. 436 Abs. 1 StPO). VI. Mitteilungen Gemäss Art. 51 Abs. 1 GGG sind auf das Gastgewerbegesetz gestützte Strafurtei- le dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt mitzuteilen. 8 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz durch Nichtschliessen des Gast- wirtschaftsbetriebes zur gesetzlichen Schliessungsstunde, begangen am 27.06.2020, ca. 01.05 Uhr, in B.________ und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 11 Abs. 1, 49 Abs. 1 Bst. e GGG 1 KStrG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'450.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regierungsstatthalteramt Emmental (innert 10 Tagen) 9 Bern, 15. November 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Horisberger Die Gerichtsschreiberin i.V.: Frieden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10