1. 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausmachend CHF 3‘228.10, trägt der Kanton Bern. 2. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten im ersten oberinstanzlichen Verfahren, sich zusammensetzend aus 4/9 der Gebühren von CHF 7‘500.00 sowie Lagerungskosten vom 1. September 2019 bis 3. Juni 2021 von CHF 2‘499.73, ausmachend CHF 5‘833.07 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten), trägt der Kanton Bern.