und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 166 StGB, 87 Abs. 3 AHVG, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a und 2 StPO 23 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 21‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.