1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der F.________(Arbeitslosenkasse), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt wurde (Ziff. I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);