144 IV 212 [= Pra 107 Nr. 153] E. 2, wonach die Strafbehörde für die Erklärung der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO nur insoweit allein zuständig ist, soweit diese mit beschlagnahmten Vermögenswerte erfolgt), ist darin keine Schlechterstellung auszumachen. Die Entschädigung von insgesamt CHF 9‘400.00 (erste Instanz: CHF 5‘400.00; obere Instanz: CHF 4‘000.00) wird mit den Forderungen aus Verfahrenskosten von insgesamt CHF 27‘496.96 (erste Instanz: CHF 19‘368.55; obere Instanz: CHF 5‘166.66 inkl. Neubeurteilung; Lagerungskosten: CHF 2‘961.75) verrechnet.