12. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat zwar keine Verrechnung der Entschädigung mit den Forderungen aus Verfahrenskosten vorgenommen. Da eine solche ebenso gut durch die Vollzugsbehörde hätte erklärt werden können (vgl. BGE 143 IV 293 [= Pra 107 Nr. 51] E. 1 und BGE 144 IV 212 [= Pra 107 Nr. 153] E. 2, wonach die Strafbehörde für die Erklärung der Verrechnung nach Art.