IV.3. Urteilsdispositiv). 11.3 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren wurde der Porsche Cayenne TDI des Beschuldigten zwecks Verwertung eingezogen und verfügt, der Erlös sei zur Deckung der Verbindungsbusse sowie den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwen- 20 den. Der Beschuldigte hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).