1895 ff.) festzusetzen. Während die 2,5 Stunden, welche Rechtsanwalt B.________ für die erstinstanzliche Urteilseröffnung geltend macht (pag. 1896) bereist in erster Instanz hätten geltend gemacht werden müssen und entsprechend zu kürzen sind, kommen zum oberinstanzlichen Aufwand 2,5 Stunden für die Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dazu. Insgesamt erscheint somit ein Aufwand von rund CHF 9‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Für rund 4/9 davon, ausmachend pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), ist der Beschuldigte zu entschädigen (Ziff. IV.3. Urteilsdispositiv).