___ eine weitere anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Ziff. II. Urteilsdispositiv) – entsprechend der Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern. 11.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwalt B.________ – entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten – eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Diese ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. August 2019 (pag. 1895 ff.) festzusetzen.