Für den erst im Berufungsverfahren ausgefällten zusätzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00, ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ eine weitere anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Ziff.