Zufolge Freispruchs von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH, wurde Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits durch die Vorinstanz eine anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausbezahlt (Ziff. I.2. Urteilsdispositiv).