Er unterliegt damit zum grösseren Teil. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht drang er zwar mit seiner Rüge, in Bezug auf die Einziehung zur Verwertung des Porsche Cayenne TDI sowie die Verwendung des Verwertungserlöses zur Kostendeckung sei die Begründungspflicht verletzt, durch. Dies betrifft am gesamten Verfahren gemessen jedoch bloss einen untergeordneten Punkt.