bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich ein im Vergleich zur ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten höheres Strafmass (35 Monate) und den teilbedingten Strafvollzug. Ausserdem unterliegt sie in Bezug auf den oberinstanzlich erfolgten Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung gemäss Ziff. II. Urteilsdispositiv. Demgegenüber verlangte der Beschuldigte als Berufungsführer oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten. Er unterliegt damit zum grösseren Teil.