18 Angesichts der Schuldsprüche in allen übrigen Anklagepunkten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die verbleibenden 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 19‘368.55, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 10.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren