Die Strafverfolgungsbehörden sind im vorliegenden Fall ihrer Werterhaltungspflicht im Rahmen des Möglichen insofern nachgekommen, als bereits auf Stufe Staatsanwaltschaft versucht wurde, den Porsche Cayenne TDI vorzeitig zu verwerten – was jedoch, wie bereits ausgeführt, wegen des mangelnden Einverständnisses des Beschuldigten nicht möglich war. Ferner ist die Verrechnung der geschuldeten Verfahrenskosten sowie von Bussen mit dem Verwertungserlös gesetzlich vorgesehen und entspricht dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung staatlicher Forderungen, der Verzicht auf sein Fahrzeug ist dem Beschuldigten wie dargelegt zumutbar.