Die Behauptung der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten der Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme anzurechnen wäre, ist falsch. Die Strafverfolgungsbehörden sind im vorliegenden Fall ihrer Werterhaltungspflicht im Rahmen des Möglichen insofern nachgekommen, als bereits auf Stufe Staatsanwaltschaft versucht wurde, den Porsche Cayenne TDI vorzeitig zu verwerten – was jedoch, wie bereits ausgeführt, wegen des mangelnden Einverständnisses des Beschuldigten nicht möglich war.