Daraus folgt, dass die Einziehung auch verhältnismässig ist. Betreffend die anschliessende Verrechnung des Verwertungserlöses mit den geschuldeten Verfahrenskosten und der zu bezahlenden Verbindungsbusse erschliesst sich der Kammer entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ nicht, inwiefern es bundesrechtswidrig sein sollte, dem Beschuldigten lediglich den Erlös aus dem Zwangsverkauf an seine Kostentragungspflicht anzurechnen. Die Behauptung der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten der Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme anzurechnen wäre, ist falsch.