Die Einziehung zur Verwertung und anschliessende Verrechnung mit den vom Beschuldigten geschuldeten Verfahrenskosten und der Busse soll nicht vordergründig den Interessen des Beschuldigten dienen. Vielmehr ist sie durch das öffentliche Interesse an der Eintreibung der dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten und der zu bezahlenden Busse gerechtfertigt. Und ebendiese öffentlichen Interessen wiegen, wie bereits dargelegt, mehr als die privaten Interessen des Beschuldigten, sein Fahrzeug zurückzuerhalten (Art. 36 Abs. 2 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung auch verhältnismässig ist.