16 diesem Titel geltend gemachte Standpunkt der Verteidigung, die Einziehung erscheine auch deshalb als unverhältnismässig, weil sie letztlich den Interessen des Beschuldigten dienen solle, zumal der Erlös an die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten anzurechnen sei, geht schliesslich fehl. Die Einziehung zur Verwertung und anschliessende Verrechnung mit den vom Beschuldigten geschuldeten Verfahrenskosten und der Busse soll nicht vordergründig den Interessen des Beschuldigten dienen.