Indessen geht das gewichtige öffentliche Interesse an der Eintreibung der durch das Verfahren entstandenen Kosten sowie der Verbindungsbusse dem Interesse des Beschuldigten vor, sein Fahrzeug zu behalten. Eine Tilgung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten und der Verbindungsbusse ist schliesslich – entgegen dem Einwand der Verteidigung – durchaus möglich, da jedenfalls kein Missverhältnis zwischen den beiden Werten besteht, womit auch eine Verletzung des Übermassverbots zu verneinen ist. Der ebenfalls unter