Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschuldigte durch die mit der Einziehung verbundenen Beschränkung bzw. Aufhebung seiner Verfügungsbefugnisse nicht unwesentlich getroffen wird, da ihm damit eine weitere Verwendung, ob nun zwecks Verkaufs oder als Fortbewegungsmittel, verunmöglicht wird. Indessen geht das gewichtige öffentliche Interesse an der Eintreibung der durch das Verfahren entstandenen Kosten sowie der Verbindungsbusse dem Interesse des Beschuldigten vor, sein Fahrzeug zu behalten.