Wie dargelegt, war der Beschuldigte in der Vergangenheit offensichtlich nicht um Tilgung der Schulden bei der öffentlichen Hand bemüht, eine anderweitige Durchsetzung der Verfahrenskosten und Eintreibung der Verbindungsbusse fällt angesichts der prekären Schuldenlage des Beschuldigten praktisch ausser Betracht. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschuldigte durch die mit der Einziehung verbundenen Beschränkung bzw. Aufhebung seiner Verfügungsbefugnisse nicht unwesentlich getroffen wird, da ihm damit eine weitere Verwendung, ob nun zwecks Verkaufs oder als Fortbewegungsmittel, verunmöglicht wird.