Inwiefern eine Relation zum subjektiven Wert, den ein gelagertes Fahrzeug für den Eigentümer hat, vorliegend ins Gewicht fällt, erschliesst der Kammer nicht und wird auch nicht vorgebracht. Ein subjektiver Wert ist nicht bestimm- und objektivierbar und eine Wertverminderung als Folge einer gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Massnahme, wie eine Beschlagnahme zur Kostendeckung, hinzunehmen, wie auch die einhergehenden Lagerkosten. Es sei in diesem Kontext daran erinnert, dass es der Beschuldigte als Halter des Porsche Cayenne TDI in der Hand gehabt hätte, durch eine Zustimmung zu einer vorzeitigen Verwertung einen höheren Erlös zu erzielen und jahrelange Lagerkosten zu vermeiden.