Vor diesem Hintergrund ist kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte im Falle des Verzichts auf die Einziehung um Begleichung der Verfahrenskosten und der Verbindungsbusse bemüht oder gar einen allfälligen Erlös aus dem privaten Verkauf des Porsche Cayenne TDI zur Tilgung gerade dieser Schulden verwenden würde. Die Kammer geht angesichts dieser Umstände mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass die Annahme, der Beschuldigte könnte auch die Forderungen des Kantons Bern für Verfahrenskosten und Verbindungsbusse im vorliegen-