Was die Voraussetzung der Erforderlichkeit anbelangt, so ist der polizeiliche Leumundsbericht vom 20. Juni 2021 (pag. 1246 ff.) nicht sachdienlich, zumal er betreffend aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten festhält, dieser habe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘000.00 sowie ein steuerbares Vermögen von CHF 38‘000.00, unter der Rubrik Andere Schulden/Betreibungen und Rechnungen beim Totalbetrag jedoch lediglich «keine Angaben» verurkundet (pag. 1247). Aus den beiden edierten Betreibungsregisterauszügen über den Beschuldigten als Privatperson sowie seine GmbH M.