Hierzu habe sich die Generalstaatsanwaltschaft bereits geäussert. 9.3 Würdigung durch die Kammer Abweichend von den vorinstanzlichen Schlüssen kam die Kammer im ersten oberinstanzlichen Verfahren zum Schluss, dass der Porsche Cayenne TDI nicht durch eine Straftat erlangt worden ist. Der entsprechende Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung ist in Rechtskraft erwachsen. Daher ist eine Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs zur verrechnungsweisen Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verbindungsbusse gemäss Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zu prüfen.