Mit Duplik vom 2. Februar 2022 (pag. 1196) stellte sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es erschliesse sich nicht, aus welchen Gründen die geltend gemachte erheblich zugenommene Dauer des Verfahrens als Novum auf die Kostenliquidation durchschlagen sollte. Vielmehr sei die Kammer an die im Urteil vom 8. August 2019 getätigte Kostenverteilung gebunden. Offen sei lediglich noch die Frage der Verwertung des Porsche Cayenne zwecks Kostendeckung. Hierzu habe sich die Generalstaatsanwaltschaft bereits geäussert.