Wenn er den Wertverlust als Argument für die Herausgabe des Fahrzeuges bzw. für die Auszahlung des Verrechnungssaldos vorbringe, verhalte er sich widersprüchlich und verstosse daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 3 StPO. Diese allgemeinen Prinzipien würden nicht nur für die Strafbehörden, sondern ebenso für die Parteien gelten. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass einer Einziehung des Fahrzeugs zwecks Verwertung zur Deckung der Kosten- und Bussenforderungen des Kantons Bern nichts entgegenstehe (pag. 1281). Mit Duplik vom 2. Februar 2022 (pag.