Eine vorzeitige Verwertung sei in der Folge vermutungsweise auch deshalb unterblieben, weil das Eigentum am Fahrzeug umstritten gewesen sei. Dass das Fahrzeug heute einen deutlich tieferen Verwertungserlös erzielen würde, sei daher im Wesentlichen auf die Verweigerungshaltung des Beschuldigten zurückzuführen. Wenn er den Wertverlust als Argument für die Herausgabe des Fahrzeuges bzw. für die Auszahlung des Verrechnungssaldos vorbringe, verhalte er sich widersprüchlich und verstosse daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art.